(das RELATIVE und das ABSOLUTE im GESCHLECHTER-PROBLEM, vor 1918)

 

„die kuenstlerischen forderungen und der patriotismus, die allgemeine sittlichkeit und die besonderen sozialen ideen, die gerechtigkeit des praktischen urteils und die objektivitaet des theoretischen erkennens, die kraft und die vertiefung des lebens – all diese kategorien sind zwar gleichsam ihrer form und ihrem anspruch nach allgemein menschlich, aber in ihrer tatsaechlichen historischen gestaltung durchaus maennlich. Nennen wir solche als absolut auftretende ideen einmal das objektive schlechthin, so gilt im geschichtlichen leben unserer gattung die gleichung: objektiv=maennlich. (..)

 

 

von jeher hat jede auf subjektiver uebergewalt beruhende herrschaft es sich angelegen sein lassen, sich eine objektive begruendung zu geben, das heisst: macht in recht zu trasformieren. Die geschichte der politik, des priestertums, der wirtschaftsverfassungen, des familienrechtes ist voll von beispielen. Insofern der wille des pater familias, der dem hause auferlegt ist, als ´autoritaet´ erscheint, ist er nicht mehr willkuerlicher ausnutzer der macht, sondern der traeger einer objektiven gesetzlichkeit, die auf das überpersoenlich-allgemeine der familieninteressen geht. Nach dieser analogie und oft in eben diesem zusammenhang entwickelt sich die psychologische superioritaet, die das herrschaftsverhaeltnis zwischen maennern und frauen den maennlichen wesensaeusserungen verschafft, sozusagen in eine logische: diese verlangen normative bedeutung daraufhin, daß sie die sachliche, fuer alle, ob maennliche, ob weibliche individuen gleichmaessig gueltige wahrheit und richtigkeit offenbaren.
Dass das maennliche zu dem schlechthin objektiven und sachlich massgebenden verabsolutiert wird – und zwar nicht nur dessen empirische gegebenheit, sondern so, dass auch die aus dem maennlichen und für das maennliche erwachsenen ideen und idealen forderungen zu
uebergeschlechtlich-absoluten werden – das hat fuer die beurteilung der frauen verhaengnisvolle folgen.“